Studierende der FHWS auf einer Wiese, c Jonas Kron

Gesetze und Grundlagen

Verordnungen an der THWS

  • Auf die Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) sowie die Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO) in der jeweils geltenden Fassung kann über die Amtlichen Veröffentlichungen zugegriffen werden.
  • Zielvereinbarung zwischen der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt und dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bundesland - Freistaat Bayern

Bundesrepublik Deutschland

International

  • UN-Behindertenrechtskonvention
    Auszug: „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“ (Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention)
  • Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020

Weiterführende Informationen

  • Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz zu "Eine Hochschule für Alle"
    Auszug: "Im Übrigen ist die Gruppe der von Behinderung und chronischer Krankheit betroffenen Studierenden größer als viele denken: 2006 gaben 8 % der Studierenden an, sich durch eine gesundheitliche Schädigung im Studium beeinträchtigt zu fühlen. Knapp die Hälfte dieser Gruppe gibt eine mittlere bis starke Studienbeeinträchtigung an. Insbesondere diese Studierenden – also ca. 4 % aller Studierenden – sind auf individuelle Nachteilsausgleiche und spezifische Unterstützungen im Studium angewiesen." (Hochschulrektorenkonferenz, 2009, „Eine Hochschule für Alle“, S. 4)
  • Übersicht zu gesetzlichen Grundlagen des Deutschen Studentenwerks

Hinweis

Die genannte Auflistung der Gesetzesgrundlagen und Bestimmungen dient dem erleichterten Zugang zu Informationen für Studieninteressierte und Studierende. Es kann kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität geltend gemacht werden.