Studierende der FHWS an Bohrmaschine, c Stefan Bausewein

Senat

Zusammensetzung

(Art. 35 (1) Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz)

Gewählte Mitglieder

Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

  • Prof. Dr. Björn Baltzer, THWS Business School
  • Prof. Dr. Arndt Balzer, Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik
  • Prof. Dr. Volker Bräutigam, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
  • Prof. Dr. Tanja Henking, Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften
  • Prof. Dr. Daniela Wenzel, Fakultät Kunststofftechnik und Vermessung
  • Prof. Dr. Winfried Wilke, Fakultät Maschinenbau

Vertreterin oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Dipl.-Dolm. Andrea Kreiner-Wegener, Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften

Vertreterin oder Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Maria Grünewald, Hochschulservice Kommunikation

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden

  • Antonia Dolfen, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
  • Mathis Krämer, Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen

Mitglied kraft Amtes

Beauftragte oder Beauftragter für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule:

  • Prof. Dr. Christina Völkl-Wolf, Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik

Vorsitz

Prof. Dr. Winfried Wilke

Stellv. Vorsitz

Prof. Dr. Daniela Wenzel

Aufgaben des Senats

(Art. 35 (3) Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz)

Der Senat

  1. beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen
  3. und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
    bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
  4. beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  5. nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten Stellung,
  6. beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  7. beschließt über die Erteilung der Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
  8. nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,
  9. beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
  10. wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist.