Erfindungsmeldung und Erfindervergütung

Erfindungsmeldung

Meldepflicht

Beschäftigte, die eine Diensterfindung gemacht haben, sind verpflichtet, Ihre Erfindung der THWS schriftlich zu melden und verwenden hierfür das Formular THWS-Erfindungsmeldung (vgl. § 5 ArbnErfG).

Download-PDF zur THWS-Erfindungsmeldung

Mehr Informationen zur Erfindungsmeldung finden Sie im Intranet.

Erfindervergütung

Als finanziellen Anreiz für Erfindungen und Patente strebt die Hochschule im Falle der positiven Begutachtung der Erfindungsmeldung durch die BayPat GmbH und gleichzeitiger Inanspruchnahme durch die THWS eine Prämienzahlung (IP-Richtlinie ist in Bearbeitung) unter Anrechnung auf den Erfinderanteil gem. § 42 ArbnErfG an.

Bei nicht zum Patent angemeldetem Material erhalten die Beteiligten im Falle gleichzeitiger Inanspruchnahme und Verwertung durch die THWS einen angemessenen Anteil an den Nettoverwertungserlösen.

Anteile zur persönlichen Verwendung durch Erfinder/Urheber/Beteiligte werden von der THWS unabhängig davon bezahlt, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung noch an der THWS angestellt ist.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Link zur THWS-IP-Strategie

Link zur Website des Arbeitnehmererfindungsgesetzes