Gesetze und Grundlagen
Verordnungen an der THWS
- Auf die Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) sowie die Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (APO) in der jeweils geltenden Fassung kann über die Amtlichen Veröffentlichungen zugegriffen werden.
- Zielvereinbarung zwischen der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt und dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bundesland - Freistaat Bayern
- Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
- Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG)
Auszug: "(3)Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen." (Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Behindertengleichstllungsgesetz) - Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Auszug: "(3)Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. (4) Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können." (Art. 2 Abs. 3 Satz 3 u. 4 Bayerisches Hochschulgesetz) - Bayerische Bauordnung (BayBo)
- Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV)
- Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG)
Auszug: "(3) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 1. 2 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde" (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz). - Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO)
Bundesrepublik Deutschland
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
- Sozialgesetzbuch I-XII (SGB I-XII)
Auszug: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist." (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neun) - Weisungssammlung nach Rechtsnormen der Bundesargentur für Arbeit
- Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
- Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO)
- Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
Auszug: Hochschulen „tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.” (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz) - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Auszug: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." (§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz) - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
International
- UN-Behindertenrechtskonvention
Auszug: „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“ (Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention) - Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020
Weiterführende Informationen
- Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz zu "Eine Hochschule für Alle"
Auszug: "Im Übrigen ist die Gruppe der von Behinderung und chronischer Krankheit betroffenen Studierenden größer als viele denken: 2006 gaben 8 % der Studierenden an, sich durch eine gesundheitliche Schädigung im Studium beeinträchtigt zu fühlen. Knapp die Hälfte dieser Gruppe gibt eine mittlere bis starke Studienbeeinträchtigung an. Insbesondere diese Studierenden – also ca. 4 % aller Studierenden – sind auf individuelle Nachteilsausgleiche und spezifische Unterstützungen im Studium angewiesen." (Hochschulrektorenkonferenz, 2009, „Eine Hochschule für Alle“, S. 4) - Übersicht zu gesetzlichen Grundlagen des Deutschen Studentenwerks
Hinweis
Die genannte Auflistung der Gesetzesgrundlagen und Bestimmungen dient dem erleichterten Zugang zu Informationen für Studieninteressierte und Studierende. Es kann kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität geltend gemacht werden.