Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen
Allgemeines
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich Studien- und Prüfungsleistungen bzw. berufspraktische Tätigkeiten auf Module des aktuellen Studiengangs anerkennen bzw. anrechnen zu lassen.
Eine Anerkennung bzw. Anrechnung erfolgt niemals von Amts wegen sondern immer auf Antrag des Bewerbers / der Bewerberin bzw. des/der Studierenden.
Die Entscheidung darüber, welche Leistungen oder Kompetenzen mit wie vielen ECTS-Punkten und welcher Note anerkannt werden können bzw. anrechenbar sind, trifft die Prüfungskommission des jeweiligen Studiengangs.
Im Rahmen des Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahrens unterscheidet man grundsätzlich zwischen
- der Anerkennung hochschulischer Kompetenzen.
Hierbei handelt es sich um Kompetenzen, die entweder
- während des aktuellen Studiums (z.B. während eines Auslandssemesters) oder
- vor dem aktuellen Studium (z.b. nach Hochschul- oder Studiengangwechsel) an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen
erworben wurden.
- der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen
Hierbei handelt es sich um Kompetenzen, die beispielsweise im Rahmen einer berufspraktischen Tätigkeit bzw. Weiterbildung erworben wurden.
Besonderheit: Eine Anrechnung ist maximal bis zur Hälfte der im jeweiligen Studiengang zu erwerbenden ECTS-Punkte möglich.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite AN! - Anerkennung und Anrechnung im Studium.
Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahren
Die Anerkennung bzw. Anrechnung von Kompetenzen erfolgt ausschließlich auf Antrag des Bewerbers / der Bewerberin bzw. des/der Studierenden.
Wurden die Kompetenzen im Hochschulbereich erworben, ist der Antrag auf Anerkennung hochschulischer Kompetenzen auszufüllen, im Falle des Kompetenzerwerbs außerhab der Hochschulausbildung ist der Antrag auf Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen auszufüllen. Beide Antragsformulare sind im Formularcenter des Hochschulservice Studium zu finden. Aus dem jeweiligen Antragsformular ist auch zu entnehmen, welche Nachweise diesem im Einzelfall zwingend beizufügen sind.
Der Antrag ist im Falle der Bewerbung für ein höheres Semester grundsätzlich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens im Online-Bewerbungsportal APPLY hochzuladen. Für Studienanfänger und in allen anderen Fällen ergibt sich die Frist für die Antragstellung aus der Allgemeinen Prüfungsordnung (§43 Abs. 7 APO) unserer Hochschule.
Der Antrag wird nach formeller Durchsicht an die jeweilige Prüfungskommission bzw. dem zuständigen Fachvertreter weitergeleitet. Dort wird über den Anerkennungs- bzw. Anrechnungsantrag entschieden.
Folgen der Anerkennung bzw. Anrechnung
Im Falle einer positiven Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung werden die betreffenden Module mit der laut Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs festgelegten ECTS-Punkten anerkannt bzw. angerechnet. Dies kann - analog den Ausführungen unter dem Abschnitt Bewerbung für ein höheres Semester zu einer Anerkennung bzw. Anrechnung von Studienzeiten bzw. -semestern führen. Dadurch sind Änderungen im Regelstudienverlauf möglich und prüfungsrechtliche Auswirkungen auf auf die Regelfristen in Ihrem Studiengang nicht auszuschließen. Insbesondere in letztgenanntem Fall erhalten Sie ein offizielles Schreiben durch den Hochschulservice Studium. Anderenfalls ersehen Sie den Umfang der Anerkennung bzw. Anrechnung aus der Notenauskunft im THWS CampusPortal.
Im Falle einer negativen Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Zulassung für ein höheres Semester versagt, in allen anderen Fällen erhält der/die Studierende entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (§43 Abs. 7 APO) durch den Hochschulservice Studium einen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung.