Praktisches Studiensemester und Vorpraktikum - Allgemeine Informationen

Die folgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und den organisatorischen Ablauf zur Ableistung Ihres praktischen Studiensemesters / bzw. der Vorpraxis (nur bei einigen Studiengängen). Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu Ablauf und Organisation haben, so wenden Sie sich bitte rechtzeitig an den Hochschulservice Studium – Praktikantenamt, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

1. Rechtliche Grundlagen

Ein praktisches Studiensemester ist ein verpflichtender Bestandteil eines Bachelorstudiums bzw. auch in manchen Masterstudiengängen. Ziel eines Praxissemesters ist es, dem Studierenden eine praxisnahe Ausbildung zu ermöglichen. Ein solches Praxissemester unterliegt bestimmten Richtlinien und Regelungen, die unbedingt eingehalten werden müssen.


Diese Regelungen finden sich:

  • Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern vom 24. Januar 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 60) (in der jeweils gültigen Fassung)
  • Allgemeine Prüfungsordnung (APO) (in der jeweils gültigen Fassung)
  • Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges (in der jeweils gültigen Fassung)

2. Informationen und Ansprechpartner

In allen Fakultäten / Studiengängen gibt es einen Praktikantenbeauftragten, der Ihnen Hilfestellung bei Fragen zu den praktischen Studiensemestern geben kann. Des Weiteren finden Sie Unterstützung im Hochschulservice Studium – Praktikantenamt zu allen Bereichen bezugnehmend auf Vorpraxis- und Pflichtpraktikum. Auf der Seite vom Hochschulservice Studium finden Sie auch alle Formulare / Vordrucke im Downloadbereich.

3. Ableistung des Vorpraktikums

Soweit die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung die Ableistung eines Vorpraktikums vorsieht, ist dieses ohne weitere Zulassungsvoraussetzung in den vorlesungsfreien Zeiten zwischen dem 1. und 2. Semester abzuleisten. Das zur Zulassung erforderliche, bereits abgeleistete Vorpraktikum werden mit Beginn des Studiums durch Vorlage Ihrer Unterlagen/Nachweise angerechnet. Informationen zur Vorpraxis finden Sie in den Merkblättern der jeweiligen Studiengänge.

4. Berechtigung zur Ableistung des praktischen Studiensemesters

Der Eintritt in das praktische Studiensemester hängt vom Bestehen bestimmter Prüfungsleistungen ab, die sich in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen wiederfinden.

Praktische Tätigkeiten, die vor Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung bzw. während einer Beurlaubung ausgeübt wurden, können nicht angerechnet werden.

5. Umfang, Art und Inhalt, zeitliche Lage

Der Umfang des praktischen Studiensemesters einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sind in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Ein praktisches Studiensemester hat i.d.R. einen zusammenhängenden Zeitraum von 20 Pflichtwochen bis max. 26 Wochen. Während der Vertragsdauer (20 Wochen) steht Ihnen kein Erholungsurlaub zu. Bei einer Praxisphase von bis zu 26 Wochen darf  Urlaubsanspruch eingebracht werden, sofern der Arbeitgeber diesen gewährt. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Vorgaben des Unternehmens (i.d.R. sind dies 8 Stunden/Tag bzw. 35 -42 Stunden pro Woche). Mit der praktischen Ausbildung darf frühestens nach Ende des Prüfungszeitraumes begonnen werden. Mögliche Starttermine wären:

  • Wintersemester           01.08. – 15.03.
  • Sommersemester         01.03. – 30.09.

In diesen Zeiträumen können Sie Ihre 20- bis 26-wöchige Praxisphase einplanen.

Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen werden für jeden Studiengang explizit bekannt gegeben und finden meist vor- bzw. nach der Praxisphase statt.

6. Organisation des praktischen Studiensemesters

Alle notwendigen Formulare zur Anmeldung Ihrer Praxisphase finden Sie auf der Webseite des Praktikantenamts. Diese Dokumente sind in vielen Fällen online ausfüllbar. Anschließend bitte ausdrucken oder digital dem HSST-Praktikantenamt zur Genehmigung vorlegen.


Die Praktikumsstelle sollte bei einer Ausbildungseinrichtung außerhalb der Hochschule sein und muss dem Studiengang in seinen Arbeitsfeldern entsprechen. Eine Aufteilung auf verschiedene Unternehmen / Ausbildungsplätze sind in Ausnahmefällen möglich. Bewerbungen bei den auserwählten Unternehmen sollten gem. den Richtlinien erfolgen, wie es z.B. die Homepage der Unternehmung vorsieht.

Sofern Sie eine geeignete Ausbildungsstelle in Aussicht haben, melden Sie dies im HSST-Praktikantenamt mit dem entsprechenden Antragsformular „Antrag auf Genehmigung“ oder bei entsprechenden digitalen Portalen an. Dieser Antrag sollte mind. 3 Wochen vor Antritt der Praxisphase und vor Vertragsabschluss vorgelegt werden. Im Nachgang übermitteln Sie dem HSST-Praktikantenamt auch noch eine Vertragskopie.

7. Leistungsnachweise während der Praxisphase

Prüfungen

Die Art der Prüfung am Ende eines praktischen Studiensemesters ist in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geregelt.

Bericht

Während der Praxisphase haben Sie über Ihre Tätigkeit einen Bericht zu erstellen. Richtlinien über Inhalt, Umfang und Gestaltung regeln die Vorgaben der jeweiligen Fakultät. Der Bericht ist vom Ausbildungsbeauftragten Ihrer Ausbildungsstelle zu unterzeichnen.

Zeugnis

Mit Abgabe des Berichtes muss auch eine Kopie Ihres Arbeitszeugnisses aus der Praxisphase vorgelegt werden. Dieses soll die Ableistung des praktischen Studiensemesters bescheinigen und eventuelle Fehlzeiten beinhalten. Dieses Zeugnis soll ein aussagekräftiges Statement über Ihre Person während des Praktikums beinhalten.

8. Betreuung

Während Ihrer Praxisphase werden Sie in allen fachlichen Fragen von dem Praktikantenbeauftragten Ihres Studienganges beraten und betreut. Sollten Schwierigkeiten in diesem Zeitraum auftreten, wenden Sie sich bitte direkt an diesen Betreuer.

Für alle anderen Fragen zum verwaltungstechnischen Ablauf (Vertrag, Versicherung, etc.), kontaktieren Sie bitte das Praktikantenamt der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt.

9. Studentenstatus

Während des praktischen Studiensemesters bleiben Sie Mitglied der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten (Rückmeldung erforderlich). Sie müssen sich jedoch an die Richtlinien Ihrer Ausbildungsstelle halten und die an Ihren Arbeitsplatz geltenden Arbeitsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften beachten.

Die meisten Ausbildungsstellen zahlen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Praktikantenvergütung. Die Höhe dieser Vergütung sollte im Ausbildungsvertrag festgelegt werden.Vergütungen während des praktischen Studiensemesters, werden auf Ihre Ausbildungsförderung (BAföG) angerechnet.

Familienversicherte sollte vor Antritt der Praxisphase Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Ab einem bestimmten monatlichen Einkommen / Verdienst, ändert sich der Versicherungsstatus. Ebenfalls wäre eine Überprüfung der Haftpflichtversicherung in der Praxisphase vorab zu klären.

Gegen Arbeitsunfälle sollten Sie bei der für Ihre Praxisstelle zuständigen Berufsgenossenschaft versichert werden.

10. Praktisches Studiensemester im Ausland

Das praktische Studiensemester kann auch im Ausland eingebracht werden. Das Genehmigungsverfahren für ein Auslandspraktikum ist identisch mit dem Inlandspraktikum. Entsprechende Ausbildungsverträge in den gängigen Sprachen erhalten Sie im Downloadbereich der Webseite des Praktikantenamts.

Das Akademische Auslandsamt (Hochschulservice Internationales HSIN) sollten Sie auch für weiterführende Informationen aufsuchen. Informieren Sie sich bitte auch über mögliche Einschränkungen im Rahmen der Ausbildungsförderung und der ggf. zusätzlich benötigten Versicherungen (Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, etc…).

Das Auswärtige Amt weist auch darauf hin, dass Studierende sich in einer Liste zur elektronischen Erfassung von Deutschen im Ausland eintragen sollen, damit im Bedarfsfalle bekannt ist, wer sich noch im entsprechenden Länderregionen aufhält.